Am 20. Januar 2027 wird die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 nach einer Übergangsphase verbindlich anwendbar. Sie ersetzt die seit 17 Jahren geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig. Wir fassen zusammen, was für Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber von Maschinen und Anlagen jetzt wichtig wird.

Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Das ändert sich ab dem 20. Januar 2027

Für Hersteller, Betreiber, Händler und Importeure bedeutet die Einführung der neuen EU-Maschinenverordnung: Wer neue Maschinen in der Europäischen Union in Verkehr bringen möchte, muss die Anforderungen ab diesem Stichtag vollständig erfüllen.

Es gibt keine über den 20. Januar 2027 hinausgehenden Übergangsfristen für das Inverkehrbringen nach altem Recht. Die bis dahin geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG tritt mit diesem Stichtag außer Kraft.

EU-Maschinenverordnung betrifft ab dem 20. Januar 2027 alle Maschinen und Anlagen, die in der Europäischen Union gefertigt, gehandelt und importiert werden.

Was genau steckt hinter der neuen EU-Maschinenverordnung?

Die EU-Maschinenverordnung wurde bereits am 29. Juni 2023 veröffentlicht. Im Gegensatz zur alten Maschinenrichtlinie gilt eine Verordnung direkt und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht, wie beispielsweise das Produktsicherheitsgesetz, ist nicht mehr erforderlich. Dies verhindert unterschiedliche Interpretationen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein bekanntes Beispiel ist die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die seit dem 25. Mai 2018 in der EU ausnahmslos und verbindlich anzuwenden ist.

Ziel der neuen EU-Maschinenverordnung ist nun, die Sicherheitsanforderungen an die technologische Realität anzupassen. Dies betrifft insbesondere KI-Systeme, vernetzte Maschinen und die Cybersecurity, die in der Maschinenrichtlinie von 2006 nicht vorkommen.

Die 7 wichtigsten Änderungen und Neuerungen der EU-Maschinenverordnung

  • Digitale Betriebsanleitungen: Betriebsanleitungen dürfen künftig standardmäßig digital bereitgestellt werden (z. B. per QR-Code oder Download-Link).

    • B2B: Der Käufer kann bei Kaufabschluss weiterhin kostenlos eine Papierversion verlangen.
    • B2C (Privatnutzer): Richtet sich die Maschine an Privatpersonen, müssen die sicherheitsbezogenen Informationen (Sicherheitshinweise) zwingend in Papierform beiliegen.
    • Hersteller müssen sicherstellen, dass die digitale Anleitung über die gesamte Lebensdauer der Maschine (mindestens 10 Jahre) online verfügbar bleibt.

  • Software als Sicherheitsbauteil: Software, die Sicherheitsfunktionen übernimmt, wird rechtlich wie ein physisches Sicherheitsbauteil behandelt. Sie muss ein eigenständiges Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und eine CE-Kennzeichnung erhalten, wenn sie separat in Verkehr gebracht wird.
  • Erweiterter Maschinenbegriff & KI-Regulierung: Die Definition umfasst nun auch Maschinen, die erst durch das spätere Hochladen von Software ihre volle Funktion erhalten. Besonders im Fokus stehen Maschinen mit selbstlernenden Phasen oder sich entwickelndem Verhalten (KI). Hier gelten verschärfte Anforderungen an die Risikobeurteilung, um unvorhersehbare Lernprozesse abzusichern.
  • Wesentliche Veränderung: Die Verordnung definiert erstmals gesetzlich, wann eine Änderung an einer bestehenden Maschine als „wesentlich“ gilt: Wenn die Veränderung die Sicherheit beeinflusst und neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken erhöht, die zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordern. In diesem Fall wird der  Veränderer rechtlich zum Hersteller und muss ein neues CE-Verfahren durchführen.

  • Kategorien von Maschinen mit besonderem Risikopotenzial (Anhang I): Die Liste der „gefährlichen Maschinen“ (früher Anhang IV, jetzt Anhang I) wurde aktualisiert.

    • Anhang I, Teil A: Für hochkritische Maschinen (wie zum Beispiel bestimmte KI-Sicherheitssysteme) ist eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle (externe Prüforganisation) zwingend vorgeschrieben.
    • Anhang I, Teil B: Bei anderen Maschinen dieser Liste (beispielsweise bestimmte Hebebühnen) ist eine interne Fertigungskontrolle nur noch zulässig, wenn der Hersteller harmonisierte Normen vollumfänglich anwendet. Fehlen solche Normen, muss eine externe Stelle eingeschaltet werden.

  • Cybersecurity (IT-Sicherheit): Hersteller müssen Maschinen gegen „korrumpierende Einflüsse“ von außen schützen. Wenn eine Maschine vernetzt ist, darf ein Cyberangriff oder ein fehlerhaftes Software-Update nicht dazu führen, dass Sicherheitsfunktionen außer Kraft gesetzt werden. Die Konformität muss den Schutz der Steuerung gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Verfälschung nachweisen.

  • Ergonomie und psychische Belastung: Bei der Konstruktion müssen künftig nicht nur körperliche, sondern auch psychische Belastungen der Bedienperson minimiert werden. Das betrifft vor allem die Interaktion zwischen Mensch und Maschine (z. B. Stressvermeidung bei der Zusammenarbeit mit Robotern).

Wer genau ist von der EU-Maschinenverordnung betroffen?

Akteur Kernpflichten
Hersteller Erstellung der Risikobeurteilung und Konformitätserklärung nach neuem Recht; Fokus auf KI & Cybersecurity
Importeur Prüfung, ob der Hersteller alle Pflichten erfüllt hat, bevor die Maschine auf den EU-Markt kommt
Händler Sicherstellen, dass Unterlagen (digital und /oder analog) vorhanden sind; Prüfung der CE-Kennzeichnung
Betreiber Überwachung von Umbauten; bei „wesentlicher Veränderung“ Übernahme der Herstellerpflichten 
  • Bau und Handwerk: physisch belastende Tätigkeiten, hohe Unfallrisiken
  • Logistik, Transport und Lagerhaltung: hohe Betriebsamkeit, ergonomische Belastungen, Zeitdruck
  • Gesundheits- und Pflegebetriebe: Infektionsschutz, biologische Gefahren, Schichtarbeit
  • Metall- und Fertigungsindustrie: Maschinensicherheit, Lärm, Gefahrstoffe
  • Lebensmittelverarbeitung und Fleischwirtschaft

Wie sollten Unternehmen jetzt handeln?

Die Zeit bis zum 20. Januar 2027 sollte für eine Gap-Analyse genutzt werden. Entsprechen Ihre aktuellen Risikobeurteilungen bereits den Anforderungen an die Cybersicherheit? Sind Ihre Vorlagen für die Konformitätserklärung angepasst? Da neue Normen zur Verordnung erst noch harmonisiert werden, ist eine kontinuierliche Beobachtung der Rechtslage ratsam.

Abteilungsleitung Maschinensicherheit und Explosionsschutz
Frank Henning, B.Eng.
Frank Henning ist Abteilungsleitung des Geschäftsbereichs Maschinensicherheit bei ecoprotec
Abteilungsleitung
Maschinen­sicherheit und Explosions­schutz
Frank Henning, B.Eng.

Mein Name ist Frank Henning und ich bin seit Januar 2018 bei der ecoprotec GmbH tätig. Im Juni 2023 habe ich die Abteilungsleitung für die Bereiche Maschinensicherheit und Explosionsschutz
übernommen.

Als Projektleiter im Bereich Maschinensicherheit unterstütze ich branchenübergreifend Firmen rund um das Thema Maschinen- und Anlagensicherheit. Zu meinen Hauptaufgaben gehört, dass ich mich immer wieder in neue Anlagen hineindenke, unterschiedlichste Anforderungen überprüfe und individuelle Lösungen für die Maschinensicherheit bei meinen Kunden und Partnern entwickle. Praxisgerechte Ergebnisse und eine Kommunikation auf Augenhöhe sind mir dabei besonders wichtig.