EU-Maschinenverordnung für Händler von Maschinen und Anlagen

Als Händler von Maschinen und Maschinenanlagen stehen Sie zwischen Hersteller bzw. Importeur und dem Endkunden und tragen dabei große Verantwortung. Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 definiert Ihre Pflichten dabei klar. Wer nicht konforme Maschinen weiterverkauft, haftet mit.

Was sich mit der neuen Maschinenverordnung für Händler ändert

Händler gelten nach der neuen EU-Maschinenverordnung nicht mehr als passive Zwischenstufe. Ab dem 20. Januar 2027 sind Sie aktiv in der Pflicht:

  • Sorgfaltsprüfung vor dem Weiterverkauf: Sie müssen sicherstellen, dass Maschinen eine gültige CE-Kennzeichnung tragen, eine EU-Konformitätserklärung beiliegt und die Betriebsanleitung in der Landessprache des Käufers vorhanden ist.

  • Keine Weitergabe nicht konformer Produkte: Haben Sie begründeten Anlass zur Vermutung, dass eine Maschine nicht konform ist, dürfen Sie diese nicht verkaufen. Auch dann nicht, wenn der Hersteller oder Importeur Gegenteiliges versichert.
  • Mitwirkungspflicht bei Marktüberwachung: Behörden können von Ihnen verlangen, dass Sie Informationen über Lieferketten und Produktherkunft offenlegen.
  • Haftungsrisiko bei Umbauten oder Anpassungen: Nehmen Sie als Händler Änderungen an Maschinen vor oder lassen diese vornehmen, können Sie rechtlich als Hersteller eingestuft werden, mit allen damit verbundenen Pflichten.
  • Rückrufpflicht: Stellen Sie nach dem Verkauf fest, dass eine Maschine nicht sicher ist, sind Sie zur Mitwirkung bei Rückrufmaßnahmen verpflichtet.
EU-Maschinenverordnung Händlerin mit Betreiber einer Maschine im Gespräch

Wo Händler am häufigsten unbemerkt in die Haftung geraten

Die neue EU-Maschinenverordnung schafft Situationen, in denen Händler unvermittelt als haftende Partei dastehen. Die drei häufigsten Fallstricke:

  • 1
    Ungeprüfte Übernahme von Herstellerdokumenten:
    Viele Händler leiten Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen ungeprüft an den Käufer weiter. Sind diese fehlerhaft oder unvollständig, macht sich der Händler mitverantwortlich. Das gilt besonders dann, wenn die Mängel bei einfacher Prüfung hätten erkannt werden können.
  • 2
    Technische Anpassungen ohne Neubewertung:
    Ob Zuschnitt auf Kundenwunsch, Nachrüstung von Zubehör oder Konfigurationsänderungen: Jede wesentliche Änderung an einer Maschine kann eine neue Konformitätsbewertung erforderlich machen. Händler, die solche Anpassungen ohne Prüfung vornehmen, riskieren, als Hersteller zu gelten.
  • 3
    Fehlende oder falsche Sprachversionen der Betriebsanleitung: Wird eine Maschine in ein EU-Land geliefert, in dem eine andere Amtssprache gilt, muss die Betriebsanleitung in dieser Sprache vorliegen. Händler sind dafür verantwortlich, unabhängig davon, ob der Hersteller die Übersetzung geliefert hat oder nicht.

Sind Ihre Maschinen bereit für 2027?

Finden wir es zusammen heraus! Speziell für die Maschinenverordnung entwickelt: Mit dem ecoprotec PreCheck360 starten Sie frühzeitig in die Vorbereitung auf 2027. Gemeinsam mit unseren Fachkräften unterstützen wir Sie schon weit vor der Einführung der neuen EU-Maschinenverordnung, damit Sie schon heute auf der sicheren Seite sind.

Damit wir Ihre Anlagen zielgerichtet bewerten können, benötigen wir vorab die relevanten technischen Unterlagen zu den betrachteten Assets. Diese bilden gemeinsam mit den Betriebsmitteln die Basis für den Check. Im Ergebnis erhalten Sie einen strukturierten Bericht inklusive Thermografie-Auswertung, der Ihnen zeigt, wo Sie heute stehen und was für 2027 zu tun ist.

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  • Reduzierung von Haftungsrisiken durch einen dokumentierten Nachweis der Pflichtenerfüllung
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Viele Betreiber verlassen sich darauf, dass ihre Maschinen aufgrund des Baujahrs automatisch rechtssicher betrieben werden dürfen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) kennt jedoch keinen generellen Bestandsschutz für Arbeitsmittel. Entscheidend ist allein, ob eine Anlage heute noch sicher verwendet werden kann. Als Arbeitgeber sind Sie laut § 3 BetrSichV zur Gefährdungsbeurteilung und regelmäßigen Überprüfung Ihrer Schutzmaßnahmen verpflichtet, und laut § 4 BetrSichV dürfen Beschäftigte ausschließlich Arbeitsmittel mit nachgewiesener sicherer Verwendung zur Verfügung gestellt werden.

Sicherheitsfunktion vorhanden, aber ist sie auch wirksam?

Ein Lichtgitter, das technisch einwandfrei funktioniert und die Maschine zuverlässig stoppt, schützt nicht automatisch ausreichend. Denn entscheidend ist, ob der nach DIN EN ISO 13855 erforderliche Sicherheitsabstand tatsächlich eingehalten wird. Besonders kritisch wird es nach Modernisierungen, erhöhten Geschwindigkeiten, veränderten Nachlaufzeiten oder Umbauten, wenn Sicherheitsabstände bislang nicht neu bewertet wurden. Die eigentliche Frage lautet daher nicht „Ist eine Schutzeinrichtung vorhanden?“, sondern „Ist die Sicherheitsfunktion unter den aktuellen Betriebsbedingungen noch wirksam?“

Jetzt handeln! Die Übergangsfrist endet Anfang 2027

Ab dem 20. Januar 2027 müssen alle neu in Verkehr gebrachten Maschinen der neuen EU-Maschinenverordnung entsprechen. Die Zeit für eine sorgfältige Umsetzung wird knapp. Starten Sie jetzt mit dem ecoprotec PreCheck360.
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Wie wir Sie als Händler von Maschinen und Anlagen konkret unterstützen

Die ecoprotec GmbH hilft Ihnen, Ihre Sorgfaltspflichten als Händler systematisch zu erfüllen und sich rechtssicher aufzustellen, bevor der Verkauf erfolgt.

Ihr Ansprechpartner für die Maschinensicherheit deutschlandweit

Benötigen Sie Unterstützung bei der Maschinensicherheit in Ihrem Unternehmen? Haben Sie noch Fragen zur neuen EU-Maschinenverordnung? Hinterlassen Sie uns hier Ihre Kontaktdaten und unser Vertriebsteam meldet sich werktags innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.

Maximilian Ebker ist Vertriebsmitarbeiter der ecoprotec GmbH in den Fachabteilungen Maschinensicherheit und Explosionsschutz
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Abteilungsleitung Maschinensicherheit und Explosionsschutz
Frank Henning, B.Eng.
Frank Henning ist Abteilungsleitung des Geschäftsbereichs Maschinensicherheit bei ecoprotec
Abteilungsleitung
Maschinen­sicherheit und Explosions­schutz
Frank Henning, B.Eng.

Mein Name ist Frank Henning und ich bin seit Januar 2018 bei der ecoprotec GmbH tätig. Im Juni 2023 habe ich die Abteilungsleitung für die Bereiche Maschinensicherheit und Explosionsschutz übernommen.

Als Projektleiter im Bereich Maschinensicherheit unterstütze ich branchenübergreifend Firmen rund um das Thema Maschinen- und Anlagensicherheit. Zu meinen Hauptaufgaben gehört, dass ich mich immer wieder in neue Anlagen hineindenke, unterschiedlichste Anforderungen überprüfe und individuelle Lösungen für die Maschinensicherheit bei meinen Kunden und Partnern entwickle. Praxisgerechte Ergebnisse und eine Kommunikation auf Augenhöhe sind mir dabei besonders wichtig.

Diese Seite richtet sich ausschließlich an Hersteller von Maschinen und Anlagen. Sind Sie Importeur, Händler oder Betreiber und direkt von der neuen EU-Maschinenverordnung betroffen? Dann finden Sie weitere Unterstützung unter folgenden Links:

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