Psychische Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Mit einem erfahrenen Partner an Ihrer Seite sind diese leichter zu bewältigen. Wir unterstützen Sie bei einer psychischen Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb – kompetent, zuverlässig, arbeitsschutz- und datenschutzkonform.
Unser Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen
Wir begleiten Sie individuell im gesamten Prozess der psychischen Gefährdungsbeurteilung. Hier verwenden wir vier Bausteine, wobei wir Sie gerne auch in einzelnen Teilmodulen unterstützen und beraten.
Seit 2013 ist es gesetzlich geregelt, dass alle Betriebe in Deutschland eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz vollziehen. Dies betrifft sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit der Angestellten.
Mit ecoprotec PHIT© haben wir für Sie eine digitale Lösung, um eine psychische Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen durchzuführen.
1. Informationsveranstaltung und Bestandsaufnahme
Beratung oder Informationsveranstaltung im Betrieb zum Themenkomplex psychischer Belastungen – webbasiert oder vor Ort. Hierbei erarbeiten wir die Rahmenbedingungen. Zentrale Punkte für den Erfolg sind:
2. Planung und
Durchführung
Beratung und Unterstützung bei der objektiven und neutralen Erhebung – webgestützt oder vor Ort. Die Aspekte der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz können mit unseren Fragemethoden strukturiert und detailliert erhoben werden.
3. Bewertung der psychischen
Belastungsfaktoren
Nach einer ersten Bestandsaufnahme zum Themenkomplex psychischer Belastungen im Betrieb und der Erhebung dieser mit unserem strukturierten Fragebogen oder der Datenerhebung vor Ort folgt die Bewertung möglicher Belastungsfaktoren.
4. Maßnahmenpakete und künftiger
Umgang mit Gefährdungen
Als Einzelbeauftragung oder im Paket mit Unterstützung durch unsere Spezialisten mit folgenden Themenschwerpunkten: GESUND©-Workshops, Kommunikation, Umgang mit Stress, Zeitmanagement, Mitarbeiterführung, Teamentwicklung.
Wie können wir Sie unterstützen?
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PHIT© – Psychologische Handlungshilfe
für den individuellen Tätigkeitsbereich
PHIT© ist das von der ecoprotec GmbH entwickelte Instrument, das standardmäßig aus 35 Fragen in 4 Kategorien besteht.
Das Instrument und die damit verbundene Methode ist somit
Überzeugen Sie sich selbst und werfen Sie einen Blick in unseren digitalen PHIT© Fragebogen. Klicken Sie hierfür in folgendem Dokument entweder auf den hinterlegten Link oder scannen Sie den QR-Code, um mit einem mobilen Endgerät zur Testversion zu gelangen.

Auch die Gefahren vor psychischen Erkrankungen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keineswegs unterschätzt werden. Die psychische Belastung von Angestellten hat schon lange einen hohen Stellenwert in dem Bereich der Arbeitssicherheit. Seit dem 25.09.2013 ist die Erhebung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im ArbSchG gesetzlich verankert.
Die systematische Ermittlung der psychischen Belastung durch Gestaltungsmerkmale der Arbeit bildet eine wesentliche Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Arbeitsschutzmaßnahmen. Unsere Sicherheitsfachkräfte und Gesundheitsschutzmanager sind speziell ausgebildet und arbeiten darüber hinaus mit fachkundigen Experten zusammen. Wir unterstützen Sie als Arbeitgeber in den einzelnen Prozessschritten lösungsorientiert.
Mit einer auf Ihren Betrieb individuell ausgelegten Planung, Durchführung, Analyse, Maßnahmenableitung und Wirksamkeitskontrolle verfolgen wir das Ziel einer gründlichen Gefährdungsbeurteilung. Dabei berücksichtigen wir branchen- und betriebsspezifische Voraussetzungen, gesetzliche Grundlagen sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Auch im Anschluss an eine Gefährdungsbeurteilung können Sie sich auf uns als zuverlässigen und kompetenten Partner verlassen. Unser Ziel ist die Erfüllung der geltenden gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus bietet die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung die Möglichkeit, die Aspekte gesunder Arbeit und Zusammenarbeit zu erfassen, um zusätzliche Erkenntnisse im Sinne eines „gesunden Betriebes“ zu nutzen. Die Rechtsgrundlage bildet hier § 5 (3) Punkt 6 des Arbeitsschutzgesetzes.