Ab Mai 2025 treten weitreichende Änderungen in Kraft, die die Einstufung, Kennzeichnung und Bewerbung chemischer Stoffe und Gemische betreffen. Die überarbeitete CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) der EU erweitert nicht nur den Gefahrenkatalog, sondern stellt auch neue Anforderungen an Etiketten und Werbematerialien.

Neue CLP-Verordnung ab Mai 2025

Die zentrale Neuerung der CLP-Verordnung ist das Inkrafttreten von vier zusätzlichen Gefahrenklassen. Diese spiegeln aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über Umwelt- und Gesundheitsrisiken wider:

1. und 2. Endokrine Disruptoren

Hormonell wirksame Stoffe – sogenannte endokrine Disruptoren – können das Hormonsystem von Menschen und Tieren stören. Diese werden mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit als auch mit Wirkung auf die Umwelt in jeweils einer neuen Gefahrenklasse unterschieden. Produkte mit solchen Substanzen müssen künftig klar gekennzeichnet werden.

CLP-Verordnung 2025 - Endokrine Disruptoren

3. PBT / vPvB-Stoffe

Diese Abkürzungen stehen für Persistent, Bioakkumulierbar und Toxisch (PBT) sowie very Persistent, very Bioaccumulative (vPvB). Solche Stoffe verbleiben lange in der Umwelt und reichern sich in Organismen an. Sie stellen eine ernsthafte Umweltgefahr dar und müssen künftig gesondert deklariert werden.

PFAS in Feuerlöschern

4. PMT / vPvM-Stoffe

Neu ist auch die Kategorie Persistent, Mobil und Toxisch (PMT) beziehungsweise very Persistent, very Mobile (vPvM). Diese Stoffe sind besonders problematisch, da sie sich leicht im Wasserkreislauf verteilen und schwer abbaubar sind.

PFAS in Feuerlöschern

Mit diesen vier Gefahrenklassen berücksichtigt die CLP-Verordnung erstmals auch Langzeitwirkungen auf Umwelt und Gesundheit, die bisher schwer zu regulieren waren.

Neue Anforderungen an Etiketten: Lesbarkeit und Klarheit im Fokus

Mit der überarbeiteten CLP-Verordnung ergeben sich inhaltliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie neue Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht. Die einheitliche Kennzeichnung soll Gesundheits- und Umweltrisiken bei Herstellung, Transport und Anwendung von Chemikalien und Gefahrstoffen deutlich verringern. Sie ist – neben dem Sicherheitsdatenblatt – das zentrale Instrument zur klaren Kommunikation von Gefahren.

Die neue Verordnung schreibt je nach Verpackungsgröße klar definierte Mindestschriftgrößen vor. Ziel ist eine bessere Lesbarkeit – insbesondere für Verbraucher und Anwender im gewerblichen Bereich. Dabei gilt:
  • Serifenlose Schriftarten
  • Schwarze Schrift auf weißem Hintergrund
  • Zeilenabstand von mindestens 120 %

Diese Regeln gelten für alle neuen Etiketten, unabhängig von Produktart oder Branche.

Auch die Gestaltung wird vereinheitlicht: Die Piktogramme müssen künftig einheitlich groß und klar platziert sein. Der weiße Hintergrund ist verpflichtend – kreative Spielräume werden dadurch begrenzt, aber die Verständlichkeit erhöht.
Für internationale Märkte oder größere Verpackungen sind sogenannte Faltetiketten erlaubt, die mehrere Sprachen enthalten können. Neu ist auch die Möglichkeit, ergänzende Informationen über einen QR-Code bereitzustellen – das klassische physische Etikett bleibt jedoch Pflicht.
Die neuen Vorgaben gelten nicht nur für Etiketten, sondern auch für die Bewerbung von Produkten:

  • Alle relevanten Gefahrenhinweise (H- und P-Sätze) müssen angegeben werden.
  • Begriffe wie „unschädlich“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ sind künftig verboten, wenn sie im Widerspruch zur tatsächlichen Gefahreneinstufung stehen.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Verbraucher und gewerbliche Nutzer keine falschen Eindrücke über die Sicherheit eines Produkts erhalten.

CLP-Verordnung – Hinweise und Übergangsfristen

  • ab Mai 2025: Neue Einstufungspflichten gelten für Stoffe.
  • ab Mai 2026: Die Regelungen gelten auch für Gemische.
  • bis November 2026: Lagerbestände, die noch nach altem Recht etikettiert wurden, dürfen abverkauft werden.
  • ab November 2026: Alle Produkte müssen gemäß der neuen Vorgaben gekennzeichnet sein – inklusive überarbeiteter Etiketten und korrekter Werbeaussagen.

Warum Unternehmen jetzt aktiv werden sollten

Die Umstellung auf die neue CLP-Verordnung erfordert frühzeitige Planung und umfassende Maßnahmen.

  • Etiketten überarbeiten: Prüfen Sie alle Produktetiketten auf Schriftgrößen, Layout und Piktogramme.

  • Werbematerial anpassen: Entfernen Sie irreführende Begriffe und ergänzen Sie alle vorgeschriebenen Gefahrenhinweise.
  • Schulungen durchführen: Informieren Sie Marketing, Vertrieb und Arbeitsschutzbeauftragte über die neuen Anforderungen.
  • IT & Verpackung abstimmen: QR-Code-Lösungen, mehrsprachige Etiketten und Druckprozesse müssen angepasst werden.

Die überarbeitete CLP-Verordnung stellt höhere Anforderungen an Unternehmen – doch sie bringt auch mehr Klarheit und Sicherheit. Wer frühzeitig handelt, kann nicht nur rechtlichen Problemen aus dem Weg gehen, sondern zeigt auch Verantwortung gegenüber Umwelt, Mitarbeitenden und Kundschaft. Nutzen Sie die Übergangszeit bis 2026, um Ihre Produkte zukunftssicher und gesetzeskonform aufzustellen.

Projektleitung
Betriebliche Sicherheit
Dorle Gerbracht
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Projektleitung
Betriebliche Sicherheit
Dorle Gerbracht

Ich bin Dorle Gerbracht und seit 2013 bei der ecoprotec GmbH angestellt. Ich war zuvor 15 Jahre in verschiedenen Bereichen im Gesundheitswesen tätig, habe einen Master of Science in Public Health und beschäftige mich heute mit dem Thema, das ich im Studium wissenschaftlich betrachtet habe: Die Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen bei der Arbeit. Ich bin seit 2014 Fachkraft für Arbeitssicherheit und betreue vor allem Betriebe im Gesundheits- und Sozialbereich. Ich vermittle dabei Struktur und Orientierung in einem Dschungel von Vorschriften.