Die Verordnung (EU) 2025/1988 ist seit dem 23. Oktober 2025 in Kraft und sie betrifft Betriebe aller Branchen, die Schaumlöschmittel im Einsatz haben. Wer jetzt nicht handelt, riskiert ab Oktober 2026 den Einsatz nicht mehr verkehrsfähiger Geräte. Wir von ecoprotec möchten in diesem Beitrag aufklären, was es mit der neuen EU-Verordnung auf sich hat, was konkret in Bezug auf Schaumlöschmittel verboten wird, welche Fristen gelten und welche Empfehlungen wir Ihrem Betrieb mit auf den Weg geben können.
PFAS-Verbot in Schaumlöschmitteln
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen – kurz PFAS – sind seit Jahrzehnten ein fester Bestandteil vieler Feuerlöschschäume. Sie machen Schäume besonders effektiv, vor allem bei Flüssigkeitsbränden der Brandklasse B. Das große Problem dabei: PFAS bauen sich in der Umwelt praktisch nicht ab. Sie reichern sich im Boden, im Grundwasser und in Lebewesen an, gelten als gesundheitsschädlich und stehen im Verdacht, Krebs und hormonelle Störungen zu begünstigen.

Die EU hat deshalb mit der Verordnung (EU) 2025/1988 ein klares Signal gesetzt. PFAS-haltige Feuerlöschschäume werden schrittweise vollständig verboten. Der Grenzwert ist hierbei eindeutig kommuniziert.
Was konkret verboten wird
Betroffen sind alle Löschschäume mit einem PFAS-Gehalt ≥ 1 mg/l und damit in der Praxis nahezu alle gängigen fluorhaltigen Schaumlöschmittel, die bislang in Feuerlöschern der Brandklasse A+B eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere AFFF-Schäume (Aqueous Film Forming Foam), die in der Industrie weit verbreitet sind.
Das Verbot erfasst zwei Handlungen getrennt:
Die wichtigsten Fristen im Überblick
| Datum | Was gilt ab dann? |
|---|---|
| 23. Oktober 2025 | Verordnung (EU) 2025/1988 in Kraft getreten |
| 23. Oktober 2026 | Verbot des Inverkehrbringens PFAS-haltiger Löschschäume in tragbaren Feuerlöschern |
| 23. April 2027 | Verbot auch für alkoholbeständige PFAS-Schaummittel in tragbaren Feuerlöschern (z. B. für Bereiche mit polaren Lösungsmitteln wie Aceton) |
| 23. Oktober 2030 | Löschmittel mit PFAS ≥ 1 mg/l in stationären Anlagen dürfen nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden |
| 31. Dezember 2030 | Vollständiges Nutzungsverbot: Alle PFAS-haltigen Feuerlöscher müssen außer Betrieb genommen oder ausgetauscht sein |
Für Sonderbereiche gelten abweichende Fristen. Öffentliche Feuerwehren, die Industriebrände in Störfallbetrieben (Seveso-Richtlinie) bekämpfen müssen, dürfen PFAS-haltige Schäume bis zu zehn Jahre weiter nutzen. Militärische und bestimmte zivile Anwendungen haben Übergangsfristen bis Oktober 2035.
Allgemeine Pflichten ab dem 23. Oktober 2026
Ab diesem Stichtag greift für Verwender nicht mehr allein das Verkaufsverbot. Die Verordnung schreibt auch organisatorische Maßnahmen vor, um PFAS-Einträge in die Umwelt während der Restnutzungsdauer zu minimieren. Das bedeutet konkret:
Diese Anforderungen gelten für alle Verwender, also auch für Betriebe, die ihre Geräte noch bis Ende 2030 nutzen dürfen.
Ist Ihr Unternehmen auch vom PFAS-Verbot in Schaumlöschmitteln betroffen?
Haben Sie Schaumlöscher vom Typ A+B oder reine B-Löscher mit Schaummittel im Betrieb? So finden Sie es heraus:
- 1
Typenschild prüfen: Schauen Sie auf das Typenschild Ihres Feuerlöschers. Steht dort „Schaum“, „Mehrbereichsschaum“ oder „AFFF“ bzw. „AR-AFFF“ ist das Gerät wahrscheinlich betroffen.
- 2Farbcode beachten: Schaumlöscher sind in Deutschland typischerweise cremeweiß gekennzeichnet.
- 3Sicherheitsdatenblatt anfordern: Beim Hersteller oder Wartungsdienstleister können Sie das Sicherheitsdatenblatt des Löschmittels anfordern. Dort ist der PFAS-Gehalt ausgewiesen.
- 4Wartungsprotokoll konsultieren: Ihr letztes Wartungsprotokoll nennt in der Regel Typ und Füllmittel des Geräts.
Reine Wasser-, CO₂- oder Pulverlöscher sind von der Verordnung nicht betroffen. Auch fluorfreie Schaummittel (F³-Schaum, silikonbasierte Alternativen) fallen nicht unter das Verbot.
Für eine belastbare Einschätzung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Brandschutzbeauftragten oder einer spezialisierten Fachkraft, die Ihre Brandschutzanlage systematisch prüft.
Reine Wasser-, CO₂- oder Pulverlöscher sind von der Verordnung nicht betroffen. Auch fluorfreie Schaummittel (F³-Schaum, silikonbasierte Alternativen) fallen nicht unter das Verbot.
Für eine belastbare Einschätzung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Brandschutzbeauftragten oder einer spezialisierten Fachkraft, die Ihre Brandschutzanlage systematisch prüft.

Was Betriebe jetzt tun sollten
Die Übergangsfrist bis Ende 2030 klingt lang. Wenn man allerdings berücksichtigt, dass bereits ab Oktober 2026 keine Neubefüllungen mehr möglich sind, erscheint der aktuelle Handlungsbedarf konkreter. Ein strukturiertes Vorgehen schützt Sie vor Lücken im Brandschutz und vor regulatorischen Risiken:
Kurzfristig (bis Mitte 2026):
Mittelfristig (bis Ende 2027):
Dauerhaft
Hinweis zur Rechtslage: Dieser Beitrag gibt den Stand März 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Für eine verbindliche rechtliche oder sicherheitstechnische Beurteilung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir eine individuelle Fachberatung.











