Am 20. Januar 2027 wird die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 nach einer Übergangsphase verbindlich anwendbar. Sie ersetzt die seit 17 Jahren geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig. Wir fassen zusammen, was für Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber von Maschinen und Anlagen jetzt wichtig wird.
Die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Das ändert sich ab dem 20. Januar 2027
Für Hersteller, Betreiber, Händler und Importeure bedeutet die Einführung der neuen EU-Maschinenverordnung: Wer neue Maschinen in der Europäischen Union in Verkehr bringen möchte, muss die Anforderungen ab diesem Stichtag vollständig erfüllen.
Es gibt keine über den 20. Januar 2027 hinausgehenden Übergangsfristen für das Inverkehrbringen nach altem Recht. Die bis dahin geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG tritt mit diesem Stichtag außer Kraft.

Was genau steckt hinter der neuen EU-Maschinenverordnung?
Die EU-Maschinenverordnung wurde bereits am 29. Juni 2023 veröffentlicht. Im Gegensatz zur alten Maschinenrichtlinie gilt eine Verordnung direkt und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in nationales Recht, wie beispielsweise das Produktsicherheitsgesetz, ist nicht mehr erforderlich. Dies verhindert unterschiedliche Interpretationen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein bekanntes Beispiel ist die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die seit dem 25. Mai 2018 in der EU ausnahmslos und verbindlich anzuwenden ist.
Ziel der neuen EU-Maschinenverordnung ist nun, die Sicherheitsanforderungen an die technologische Realität anzupassen. Dies betrifft insbesondere KI-Systeme, vernetzte Maschinen und die Cybersecurity, die in der Maschinenrichtlinie von 2006 nicht vorkommen.
Die 7 wichtigsten Änderungen und Neuerungen der EU-Maschinenverordnung
Wer genau ist von der EU-Maschinenverordnung betroffen?
| Akteur | Kernpflichten |
|---|---|
| Hersteller | Erstellung der Risikobeurteilung und Konformitätserklärung nach neuem Recht; Fokus auf KI & Cybersecurity |
| Importeur | Prüfung, ob der Hersteller alle Pflichten erfüllt hat, bevor die Maschine auf den EU-Markt kommt |
| Händler | Sicherstellen, dass Unterlagen (digital und /oder analog) vorhanden sind; Prüfung der CE-Kennzeichnung |
| Betreiber | Überwachung von Umbauten; bei „wesentlicher Veränderung“ Übernahme der Herstellerpflichten |
Wie sollten Unternehmen jetzt handeln?
Die Zeit bis zum 20. Januar 2027 sollte für eine Gap-Analyse genutzt werden. Entsprechen Ihre aktuellen Risikobeurteilungen bereits den Anforderungen an die Cybersicherheit? Sind Ihre Vorlagen für die Konformitätserklärung angepasst? Da neue Normen zur Verordnung erst noch harmonisiert werden, ist eine kontinuierliche Beobachtung der Rechtslage ratsam.







