In der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Gefahrgutbeauftragte“ des Storck Verlags aus Hamburg veröffentlichte Gefahrgut- und Gefahrstoffbeauftragter Christopher Ernst, Projektleiter der betrieblichen Sicherheit bei ecoprotec, in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Norbert Müller, seit 2007 Weltgefahrgutbeauftragter der Schenker AG in Essen und seit 2008 Lehrbeauftragter für das Fach Gefahrgutlogistik an der FH Hamm, einen Beitrag, der sich mit den Aufgaben und Pflichten eines Gefahrgutbeauftragten befasst.

Gefahrgutbeauftragte – Überwachung tut not

Zentrale Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten ist es, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Was darunter in der Praxis zu verstehen ist und wie der Gefahrgutbeauftragte dabei systematisch vorgeht, erläutern Prof. Dr. Norbert Müller und Christopher Ernst in diesem Beitrag.

Fachmagazin der gefahrgutbeauftragte

Was verlangt der Gesetzgeber vom Gefahrgutbeauftragten?

Gemäß § 8 (1) der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) hat der Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen; dazu gehört prominent die Überwachung der Einhaltung der von dem Unternehmen zu beachtenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter; weitere Vorgaben enthalten ADR, RID und ADN nicht. Deshalb konkretisiert die GbV im § 8 (2), dass der Gefahrgutbeauftragte verpflichtet ist, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe

  • des Zeitpunktes der Überwachung („Wann?“)
  • der Namen der überwachten Personen („Wen?“)
  • der überwachten Geschäftsvorgänge („Was?“)

nicht jedoch über das Ergebnis der Überwachung, zu führen; tut er das nicht, handelt er gemäß § 10 Nr. 3 a) GbV ordnungswidrig. Gemäß § 8 (3) GbV hat der Gefahrgutbeauftragte die Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit

  • mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren.
  • der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform (geplant mit der GbV-Änderungsverordnung 2023: in
    Textform, also auch elektronisch) zur Prüfung vorzulegen;

tut er das nicht, handelt er gemäß § 10 Nr. 3 b) GbV auch hier ordnungswidrig. Das ist alles an gesetzlichen Vorgaben; vor allem für Berufsanfänger reicht das nicht. Darum im Folgenden Erfahrungen aus der Praxis mit der Umsetzung.

Was muss der Gefahrgutbeauftragte überwachen?

Welche sind denn die von dem Unternehmen zu beachtenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter? Um diese Frage zu beantworten, muss der Gefahrgutbeauftragte anhand der §§ 17 bis 34a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und der §§ 17 bis 26 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) herausfinden,

  • wie das Unternehmen an der Beförderung beteiligt ist, also als Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Verpacker, Verlader/Befüller
    und/oder Entlader usw. (hier brauchen externe Gefahrgutbeauftragte betrieblichen Input),
  • welche konkreten unternehmens­spezifischen
    Pflichten daraus resultieren.

Wen muss der Gefahrgutbeauftragte überwachen?

Verantwortlicher für die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ist gemäß § 9 (5) S. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz
(GGBefG) der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes.

Gibt es im Unternehmen Betriebs- und/oder Abteilungsleiter, sind diese gemäß § 9 (2) S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten
(OWiG) anstelle des Unternehmers oder des Betriebsinhabers verantwortlich. Sollen Mitarbeiter unterhalb der Hierarchieebenen Betriebsoder
Abteilungsleiter anstelle des Unternehmers oder Betriebsinhabers bzw. der Betriebs- oder Abteilungsleiter verantwortlich sein, müssen sie gemäß § 9 (2) S. 1 Nr. 2 OWiG

  • ausdrücklich beauftragt werden und
  • die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen
    können,

sonst ist die Pflichten­übertragung unwirksam. Die unterste Hierarchieebene sind die nicht eigenverantwortlich arbeitenden Mitarbeiter.

Der Gefahrgutbeauftragte hat „alle Personen, die mit der Erfüllung von Gefahrguttransport­vorschriften befasst sind, zu überwachen, und
zwar unabhängig davon, ob sie eigenverantwortlich tätig werden oder nicht“ (Nr. 9.1 der Auslegungshinweise zur GbV (BAnz Nr. 244 vom 29. Dezember 1998 S. 17747)). Die vom Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen zu überwachende Personen zeigt die Abbildung oben (Hinweis der Redaktion: In der hier verlinkten PDF zum Beitrag). Das Ergebnis der Analyse „Was/Wen?“ wird eine Matrix „Pflichten und dafür Verantwortliche“ und eine Überwachungscheckliste sein.

Wie oft muss der Gefahrgutbeauftragte überwachen?

In der amtlichen Begründung zur GbV 1998 hieß es: „Überwachungen durch Gefahrgutbeauftragte müssen in Anlehnung an § 130 OWiG „gehörig“ sein.“ Dies bedeutet:

  • Der Gefahrgutbeauftragte darf nicht nur gelegentlich

    • die zu überwachenden Personen aufsuchen
    • die Betriebs- und Arbeitsabläufe beobachten
    • sonst nach dem Rechten sehen.
  • Die Überwachung muss so ausgeübt werden, dass die betriebsbezogenen gefahrgutrechtlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten
    aller Voraussicht nach eingehalten werden.
  • Der Umfang der Überwachung wird in erster Linie durch folgende Kriterien bestimmt:

    • Qualifikation der zu überwachenden Personen
    • Zahl und zeitliche Einsätze der zu überwachenden Personen auf dem Gebiet „Gefahrgutbeförderung“
    • Bedeutung der zu beachtenden Vorschrift.
  • Soweit Unternehmer oder Inhaber eines Betriebs ein Qualitätsmanagementsystem
    (DIN EN ISO 9001) oder Umweltmanagementsystem
    (DIN EN ISO 14001) eingeführt
    haben, das den Transport gefährlicher Güter einschließt (vgl. DIN EN 127998:2007-08)
    kann dies bei der Überwachung insbesondere der Festlegung
    der Zeitintervalle nach GbV mit berücksichtigt werden.

Die Beachtung dieser Kriterien gestattet es, auf eine ausdrückliche Festlegung der numerischen Häufigkeit der Überwachung durch den Gefahrgutbeauftragten zu verzichten und damit Spielraum für eine angemessene Berücksichtigung örtlicher und/oder betriebsbezogener Besonderheiten zu geben.“
Das gilt auch noch im Jahr 2022.

Kann der Gefahrgutbeauftragte seine Überwachungspflicht an Dritte wirksam delegieren?

Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick in die GGVSEB und zu den dort festgelegten Pflichten des Verladers und Befüllers:

  • § 29 (1) GGVSEB schreibt dem „Verlader“ (gemäß § 2 Nr. 3
    GGVSEB) und der
  • § 23 (2) Nr. 4 GGVSEB schreibt dem „Befüller“ (gemäß § 2
    Nr. 2 GGVSEB)

vor, gemäß Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR vor der Verladung / Befüllung Kontrollen von Fahrern, Fahrzeugen und deren Ausrüstung und der Dokumentationen durchzuführen; hier gibt es eine Schnittstelle mit der Überwachungstätigkeit des Gefahrgutbeauftragten. Der Gefahrgutbeauftragte hat in diesem Fall gemäß § 8 (1) GbV i. V. m. Unterabschnitt 1.8.3.3 S. 3 elfter und zwölfter Spiegelstrich ADR/RID/ADN zu überprüfen, ob

  • Maßnahmen bzw. Verfahren zur Überprüfung

    • des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheits­ausrüstungen sowie der Vorschrifts­mäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen
    • der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen bzw. Befüllen

    eingeführt sind, also insbesondere entsprechende Checklisten existieren

  • die eingeführten Maßnahmen und Verfahren, insbesondere
    die Checklisten, in der betrieblichen Praxis auch tatsächlich eingesetzt werden.

Eine Delegation von Überwachungsaufgaben durch den Gefahrgutbeauftragten an Dritte ist gemäß der Durchführungs­richtlinien-Gefahrgut (RSEB) zulässig, „wenn vom Gefahrgutbeauftragten geeignete Verfahren angewendet werden, mit denen er die Erledigung dieser Aufgaben
überwacht und gewährleistet; der Gefahrgutbeaufztragte behält dabei die volle Verantwortung und hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde nachzuweisen, dass er und die beauftragten Dritten alle Aufgaben erfüllen“ (Nr. A-8/1 RSEB).

Wie handhabt der Gefahrgutbeauftragte festgestellte Mängel?

Gemäß Anlage 1 Nr. 2 GbV 1989 musste der Gefahrgutbeauftragte Mängel, die

  • er bei der Ausübung seiner Überwachung festgestellt hatte
  • die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter beeinträchtigten,
    also sicherheitsrelevant waren

dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes unverzüglich anzeigen. Das Abhelfen der vom Gefahrgutbeauftragten angezeigten Mängel
war Sache des Unternehmers, denn der Gefahrgutbeauftragte hatte und hat qua GbV keine Weisungsbefugnis.
„Stellt der Gefahrgutbeauftragte bei einer weiteren Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch dieselben beauftragten Personen
oder sonstigen verantwortlichen Personen gleiche Mängel fest, muss er den zuständigen Disziplinar­vorgesetzten informieren
und prüfen, ob der Mangel auf diese Weise zuverlässig abgestellt wurde. Verbleiben Zweifel, ist der Unternehmer unverzüglich zu unterrichten, weil es insoweit offensichtlich nicht möglich war, die Mängel durch Einwirkung des Gefahrgutbeauftragten abzustellen“ (Nr. 9.2.2 der Auslegungshinweise zur GbV (BAnz Nr. 244 vom 29. Dezember 1998 S. 17747)).

In der amtlichen Begründung zur GbV 1998 hieß es noch: „Diese Vorschrift ist von besonderer sicherheits­relevanter Bedeutung, da festgestellte Mängel ohne schuldhaftes Zögern dem Unternehmer oder Betriebsinhaber anzuzeigen sind.“

Diese gesetzliche Regelung wurde aber – trotz ihrer besonderen sicherheits­relevanten Bedeutung – mit der GbV Fassung 2005 aufgegeben; insofern bedarf die Handhabung festgestellter Mängel einer unternehmensinternen Regelung, und zwar für interne und externe Gefahrgutbeauftragte. Festgestellte Mängel sind jedenfalls nicht Bestandteil der in § 8 (2) GbV geregelten Aufzeichnung.

Wie kann der Gefahrgutbeauftrgte in Pandemiezeiten seiner Pflicht zur Überwachung nachkommen?

Manche Arbeitgeber haben in Zeiten von Corona eine Homeofficepflicht auch für den Gefahrgutbeauftragten ausgesprochen. Wie kann dieser dann noch seiner Überwachungs­pflicht nachkommen?

Im Gefahrgutrecht wurde hierzu keine spezielle (Ausnahme-) Regelung getroffen. In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind ebenfalls keine Lösungsvorschläge näher konkretisiert. Gefahrgutbeauftragte, die mehrere Unternehmen an verschiedenen Standorten oder sogar in verschiedenen Ländern überwachen sollen, stehen vor einer noch größeren Herausforderung. In diesem Fall muss überlegt werden, wie der
Gefahrgutbeauftragte aus dem Homeoffice heraus seiner Überwachungspflicht nachkommen kann. Lösungsvorschläge zur Überwachung
können folgende sein:

  • Einsatz von Drohnen
  • Kameraüberwachung
  • Fotodokumentation
  • Videodokumentation
  • Videoanrufe

Für den langjährigen und routinierten Gefahrgutbeauftragten sind dies völlig neue Herausforderungen und vielleicht auf den ersten Blick nicht umsetzbar bzw. machbar. Doch wie soll der Gefahrgutbeauftragte sonst seiner Überwachungspflicht nachkommen, wenn sich Regelungen überschneiden? Keine Überwachung ist jedenfalls nicht der richtige Weg. Der richtige Schritt ist, sich mit der Problematik zu befassen und letztendlich könnten diese Versuche bei Erfolg eine neue Arbeitsmethode für den Gefahrgutbeauftragten auch in der Nach-Corona-Zeit sein. Vorteile sind eine Reduzierung von Zeit und Kosten. Der Datenschutz sollte bei der Implementierung des neuen Prozesses nicht außer Acht gelassen werden: Hinsichtlich der Überwachung sollte im Vorfeld eine Beratung durch den Datenschutzbeauftragten erfolgen. Kontrolle auf Distanz ist wohl unstreitig besser als gar keine Kontrolle.

Praxisbeispiel: Kontrolle Versand der UN 3480 gemäß Sondervorschrift 188 ADR

Eine der mittlerweile häufigsten Gefahrgutsendungen sind die Lithium-Ionen-Batterien. Diese werden täglich über unterschiedlichste
Verkehrsträger versandt. In diesem Fallbeispiel beschränken wir uns auf den Straßentransport. Das ADR ermöglicht über eine Sondervorschrift (SV) 188 erleichterte Versandbedingungen. Werden die Anforderungen der SV 188 ADR erfüllt, gelten keine weiteren Anforderungen durch das ADR. Bei dem Versand von UN 3480 handelt es sich um Lithium-Ionen-Batterien, die weder „in Ausrüstung“ noch „mit Ausrüstung“ versandt werden.

Überwachungscheckliste des Gb für UN 3480 nach SV 188 ADR

Im folgenden Beispiel soll eine Kiste aus Pappe mit Lithium-Ionen-Batterien gemäß SV 188 ADR verschickt werden. Was hat der Gefahgutbeauftragte in diesem konkreten Beispiel für Kontrollaufgaben? Welche Inhalte könnte die Überwachungscheckliste
in diesem Beispiel haben? Stellt der Gefahrgutbeauftragte bei dieser Überwachung einen Mangel fest, z. B. die Überschreitung der Bruttomasse von 30 kg je Versandstück, bedarf die Handhabung einer unternehmensinternen Regelung, und zwar sowohl für interne als auch für externe Gefahrgutbeauftragte. Eine Befugnis, den Versand des zu schweren Versandstück zu untersagen, hat der Gefahrgutbeauftragte

  • jedenfalls nicht qua GbV und
  • wenn, dann nur aus unternehmensinterner Regelung.

Fazit

Die 1989 eingeführte Verpflichtung der Unternehmen, sich bei der Beförderung gefährlicher Güter selbst zu überwachen, und zwar in Person des Gefahrgutbeauftragten, entspricht dem Grundsatz der Eigenverant­wortlichkeit: erst die Unternehmen, dann der Staat.

Das Prinzip der Subsidiarität hat sich auch im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter bewährt. Ziel war und ist die Reduzierung von Mängeln; wurde dieses Ziel erreicht? Als Leistungskennzahl („Key Performance Indicator“, „KPI“) kann das Verhältnis von kontrollierten Gefahrgut- Lkw und dabei festgestellten Verstößen dienen.

Tabelle Mängelquote bei Gefahrguttransporten von 2006 - 2020

Die Abbildung oben zeigt

  • die Mängelquoten der letzten 15 Jahre,

  • dass die Mängelquote zwischen 10 und 25 % p. a. liegt,

  • dass noch „Potenzial für Verbesserung“ besteht – auch bei den Gefahrgutbeauftragten.
Professor Dr. Norbert Müller - Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung

Prof. Dr. Norbert Müller,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung (IHK Duisburg)

Christopher Ernst - Experte für den sicheren Umgang beim Transport von Gefahrgut bei der ecoprotec GmbH

M. Sc. Christopher Ernst,
Gefahrgutexperte bei der ecoprotec GmbH
in Paderborn