Die Bundesregierung hat die Baustellenverordnung mit Wirkung zum 1. April 2023 angepasst. Auf Baustellen ist diese Verordnung grundlegend für den Arbeitsschutz. Wir, die ecoprotec GmbH, geben Ihnen als langjähriger Partner beim Arbeitsschutz auf Baustellen einen Überblick zu den Neuerungen der Novellierung der Baustellenverordnung.

Änderung der Baustellenverordnung
ab dem 1. April 2023

Ab dem 1. April 2023 gilt in Deutschland die überarbeitete Baustellenverordnung. Diese Anpassung ist notwendig, da die bisherige Fassung nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht vollumfänglich den Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG entspricht. Die Baustellenverordnung – oder kurz BaustellV – regelt in der Planungs- und Ausführungsphase von Bauprojekten die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten auf Baustellen zu gewährleisten. Wir möchten Sie über die wesentlichen Änderungen der Novellierung informieren.

Was ändert sich nun mit der Novellierung der Baustellenverordnung?

Zunächst gibt es einige redaktionelle Änderungen, die den „Normadressaten“ – also den Bauherren oder dessen Vertreter – etwas konkreter ansprechen. Darüber hinaus bekommt der Arbeitsschutzausschuss zukünftig mehr Befugnisse und Mitspracherechte.

Im §2 wird mit dem neuen Absatz 4 eine Unterrichtungspflicht eingeführt, die den Bauherrn verpflichtet, Unternehmen und Beschäftigte über „[…] besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II […]“ zu unterrichten. Gemäß Anhang II der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen können dies unter anderem Arbeiten sein,

  • bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 Meter oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 Meter ausgesetzt sind.
  • die in einem Abstand von weniger als 5 Meter von Hochspannungsleitungen entfernt stattfinden.
  • die dem Brunnenbau, unterirdischen Erdarbeiten oder dem Tunnelbau zuzuordnen sind.
  • bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.
  • die in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 Metern stattfinden.

Dies gilt ab dem 1. April 2023 nun einerseits auch für Baustellen, die zwar gemäß BaustellenV keinen Sicherheitskoordinator benötigen, für die jedoch eine Vorankündigung erforderlich ist. Andererseits sind mit der Änderung der BaustellenV nun auch Baustellen betroffen, die in den Bereich des Anhang II der Baustellenverordnung fallen.

Im Anhang II der Baustellenverordnung selbst gibt es neben einer redaktionellen Anpassung auf die Gefahrstoffverordnung eine Änderung bei der Definition von besonders gefährlichen Montagearbeiten. Das bisherige Kriterium „10 t Einzellast“ wird ersetzt durch „heben mit kraftbetriebenen Maschinen“. Daraus folgt, dass mit der Novellierung der BaustellenV auch Arbeiten mit Elementen, die ein deutlich geringeres Einzelgewicht aufweisen, als besonders gefährlich einzustufen sind.

Wer ist von der Änderung der BaustellV betroffen?

Betroffen sind vor allem Bauherren von kleineren Baumaßnahmen, die ohne einen Sicherheitskoordinator realisiert werden dürfen. Mit der Änderung des Anhang II der Baustellenverordnung findet sich hier ein Großteil der Projekte hier nun irgendwo wieder. Ebenfalls betroffen sind alle Unternehmen, die Tätigkeiten auf Bau- oder Montagestellen verrichten und deren Tätigkeiten in den Anhang II der BaustellV fallen.

Tabelle der Aktivitäten gemäß Baustellenverordnung ab April 2023

Bauherren

Bauherren kleinerer Maßnahmen werden durch die Änderung der Baustellenverordnung stärker in die Pflicht genommen, mit den auf der Baustelle beauftragten Unternehmen stärker zu kommunizieren, um so auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen. Konkret von der Änderung betroffen können unter anderem folgende Bauherren oder folgende Bauprojekte sein:

  • Einrichtungen des Gesundheitswesens mit kleineren Bauprojekten
  • private Bauherren, kommunale Bau- und Servicebetriebe, Architekten

  • Dachsanierungen mit Absturzgefahren aus über 7 Metern Höhe und nur einem Unternehmen – wie zum Beispiel bei der Dachsanierung eins Schulgebäudes in den Sommerferien
  • Austausch einer Gaube, wenn diese vom Dachdecker vorgefertigt wird und die Montage mit einem Autokran erfolgt
  • Montage einer PV-Anlage auf Dächern in über 7 Metern Höhe

Unternehmen, die Tätigkeiten auf Baustellen verrichten

Die Betriebe stehen im Gegenzug ab sofort in der Verantwortung, sich mit diesen Hinweisen zu beschäftigen und hieraus entsprechende Maßnahmen wie beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Erstmals sind somit auf Baustellen tätige Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, die „besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II“ in ihren Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die gemäß § 5 Absatz 1 der BaustellenV und der dort neu eingefügten Nummer 6 ab dem 1. April 2023 seine Gültigkeit erhält. Unter anderem sind daher folgende Betriebe von der Änderung betroffen:

  • Dachdeckerbetriebe
  • Zimmerleute
  • Lüftungsbauunternehmen
  • Elektroinstallateure
  • Betriebe des PV-Anlagenbaus
  • Tiefbauunternehmen

  • Installateurunternehmen
SiGeKo von ecorpotec auf einer Baustelle kümmert sich auch nach der Änderung der Baustellenverordnung um die Sicherheit der Beschäftigten auf Baustellen

Wie wir Sie unterstützen können

Schon seit über 20 Jahren sind wir Ihr zuverlässiger Partner im Bereich der Baustellensicherheit und unterstützen Sie mit unserem Team aus über 40 hochqualifizierte Fachkräften bundesweit. Haben Sie Fragen zur Novellierung der Baustellenverordnung? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Konkret können wir Ihnen unter anderem bei folgenden Punkten behilflich sein:

  • Wir ermitteln in Ihrem Projekt potenzielle Gefahrenquellen, die für Ihre Auftragnehmer relevant sind. Hierzu bekommen Sie eine übersichtliche Dokumentation. Diese können die Sie dann Ihren Auftragnehmern zur Verfügung stellen und kommen so Ihrer Informationspflicht nach.
  • Wir erstellen, falls erforderlich, eine Vorankündigung für Ihr Bauprojekt
  • Wir beraten Sie gerne zu allen erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Ihrer Baustelle

  • Wir überprüfen gerne Ihre Gefährdungsbeurteilung auf die Aspekte des Anhang II der BaustellV