Die Bundesregierung hat die Baustellenverordnung mit Wirkung zum 1. April 2023 angepasst. Auf Baustellen ist diese Verordnung grundlegend für den Arbeitsschutz. Wir, die ecoprotec GmbH, geben Ihnen als langjähriger Partner beim Arbeitsschutz auf Baustellen einen Überblick zu den Neuerungen der Novellierung der Baustellenverordnung.
Änderung der Baustellenverordnung
ab dem 1. April 2023
Ab dem 1. April 2023 gilt in Deutschland die überarbeitete Baustellenverordnung. Diese Anpassung ist notwendig, da die bisherige Fassung nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht vollumfänglich den Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG entspricht. Die Baustellenverordnung – oder kurz BaustellV – regelt in der Planungs- und Ausführungsphase von Bauprojekten die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten auf Baustellen zu gewährleisten. Wir möchten Sie über die wesentlichen Änderungen der Novellierung informieren.
Was ändert sich nun mit der Novellierung der Baustellenverordnung?
Zunächst gibt es einige redaktionelle Änderungen, die den „Normadressaten“ – also den Bauherren oder dessen Vertreter – etwas konkreter ansprechen. Darüber hinaus bekommt der Arbeitsschutzausschuss zukünftig mehr Befugnisse und Mitspracherechte.
Im §2 wird mit dem neuen Absatz 4 eine Unterrichtungspflicht eingeführt, die den Bauherrn verpflichtet, Unternehmen und Beschäftigte über „[…] besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II […]“ zu unterrichten. Gemäß Anhang II der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen können dies unter anderem Arbeiten sein,
Dies gilt ab dem 1. April 2023 nun einerseits auch für Baustellen, die zwar gemäß BaustellenV keinen Sicherheitskoordinator benötigen, für die jedoch eine Vorankündigung erforderlich ist. Andererseits sind mit der Änderung der BaustellenV nun auch Baustellen betroffen, die in den Bereich des Anhang II der Baustellenverordnung fallen.
Im Anhang II der Baustellenverordnung selbst gibt es neben einer redaktionellen Anpassung auf die Gefahrstoffverordnung eine Änderung bei der Definition von besonders gefährlichen Montagearbeiten. Das bisherige Kriterium „10 t Einzellast“ wird ersetzt durch „heben mit kraftbetriebenen Maschinen“. Daraus folgt, dass mit der Novellierung der BaustellenV auch Arbeiten mit Elementen, die ein deutlich geringeres Einzelgewicht aufweisen, als besonders gefährlich einzustufen sind.
Wer ist von der Änderung der BaustellV betroffen?
Betroffen sind vor allem Bauherren von kleineren Baumaßnahmen, die ohne einen Sicherheitskoordinator realisiert werden dürfen. Mit der Änderung des Anhang II der Baustellenverordnung findet sich hier ein Großteil der Projekte hier nun irgendwo wieder. Ebenfalls betroffen sind alle Unternehmen, die Tätigkeiten auf Bau- oder Montagestellen verrichten und deren Tätigkeiten in den Anhang II der BaustellV fallen.
Bauherren
Bauherren kleinerer Maßnahmen werden durch die Änderung der Baustellenverordnung stärker in die Pflicht genommen, mit den auf der Baustelle beauftragten Unternehmen stärker zu kommunizieren, um so auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen. Konkret von der Änderung betroffen können unter anderem folgende Bauherren oder folgende Bauprojekte sein:
Unternehmen, die Tätigkeiten auf Baustellen verrichten
Die Betriebe stehen im Gegenzug ab sofort in der Verantwortung, sich mit diesen Hinweisen zu beschäftigen und hieraus entsprechende Maßnahmen wie beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Erstmals sind somit auf Baustellen tätige Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, die „besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II“ in ihren Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die gemäß § 5 Absatz 1 der BaustellenV und der dort neu eingefügten Nummer 6 ab dem 1. April 2023 seine Gültigkeit erhält. Unter anderem sind daher folgende Betriebe von der Änderung betroffen:
Wie wir Sie unterstützen können
Schon seit über 20 Jahren sind wir Ihr zuverlässiger Partner im Bereich der Baustellensicherheit und unterstützen Sie mit unserem Team aus über 40 hochqualifizierte Fachkräften bundesweit. Haben Sie Fragen zur Novellierung der Baustellenverordnung? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Konkret können wir Ihnen unter anderem bei folgenden Punkten behilflich sein:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Maßnahmen Sie als Bauherr oder als ausführendes Unternehmen der Baubranche nun treffen sollten, kontaktieren Sie uns gerne oder Sie nutzen unser Online-Tool, über das Sie innerhalb von zwei Minuten erfahren, welche Punkte Sie bei Ihrem Bauprojekt beachten sollten.