EU-Maschinenverordnung – Worauf Importeure von Maschinen ab 2027 achten sollten

Als Importeur tragen Sie eine besondere Verantwortung: Wer Maschinen aus Drittländern in den EU-Binnenmarkt einführt, haftet dafür, dass diese den Anforderungen der neuen EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 entsprechen. Unabhängig davon, was der Hersteller garantiert hat.

Diese neuen Pflichten gelten mit der neuen EU-Maschinenverordnung für Importeure von Maschinen ab 2027

Die neue EU-Maschinenverordnung verschärft die Pflichten für Importeure gegenüber der bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab dem 20. Januar 2027 gelten diese Anforderungen verbindlich für alle neu in Verkehr gebrachten Maschinen:

  • Eigenständige Prüfpflicht: Sie müssen aktiv sicherstellen, dass der Hersteller alle Anforderungen an die EU-Maschinenverordnung  erfüllt hat. Eine bloße Weiterleitung von Dokumenten reicht nicht mehr aus.

  • Vollständige Konformitätsprüfung vor dem Import: CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen müssen vor dem Inverkehrbringen geprüft sein.
  • Eigene Kennzeichnungspflichten: Importeure müssen ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift auf der Maschine oder deren Verpackung anbringen.

  • Aufbewahrungspflichten: Technische Unterlagen und Konformitätserklärungen müssen mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden.
  • Meldepflicht bei Verdacht auf Nichtkonformität: Stellen Sie fest, dass eine Maschine nicht konform ist, dürfen Sie diese nicht in Verkehr bringen und müssen den Hersteller sowie gegebenenfalls die Marktüberwachungsbehörden informieren.
EU-Maschinenverordnung Hersteller prüft die Funktionalität seiner Anlage

Wo Importeure am schnellsten in die Haftungsfalle tappen können

Die Praxis zeigt, dass Importeure von Maschinen und Maschinenanlagen häufig ihre eigene Rechtsstellung im Produkthaftungsrecht unterschätzen. Auf diese drei Fallstricke sollten Sie jedoch besonders achten:

  • 1
    Blindes Vertrauen in Herstellerdokumente:
    Viele Importeure gehen davon aus, dass eine CE-Kennzeichnung auf der Maschine automatisch bedeutet, dass alle Anforderungen erfüllt sind. Das ist falsch. Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen des häufig außereuropäischen Herstellers müssen inhaltlich geprüft werden, nicht nur auf Vollständigkeit.
  • 2
    Falsch übersetzte oder unvollständige Betriebsanleitungen:
    Die Betriebsanleitung muss vollständig und inhaltlich korrekt in der Amtssprache des Ziellandes vorliegen. Fehlerhafte Übersetzungen aus dem Chinesischen oder Englischen sind einer der häufigsten Mängel bei importierten Maschinen und können zu sofortigen Marktverboten führen.
  • 3
    Unklare Verantwortlichkeiten bei Lieferketten:
    Wenn zwischen ausländischem Hersteller, Importeur und Händler keine klaren vertraglichen Regelungen bestehen, bleibt der Importeur im Schadensfall häufig allein verantwortlich. Auch dann, wenn der Fehler beim Hersteller lag.

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Bis zum 20. Januar 2027 müssen alle neu in Verkehr gebrachten Maschinen der neuen EU-Maschinenverordnung entsprechen. Die Zeit für eine sorgfältige Umsetzung wird knapp. Starten Sie jetzt mit einer kostenlosen Erstberatung.
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Unsere Fachkräfte prüfen für Sie, ob die Maschinen, die Sie importieren möchten, wirklich den Anforderungen der neuen EU-Maschinenverordnung entsprechen. Optimalerweise passiert das, bevor diese in den Verkehr gebracht werden. Binden Sie uns daher bestenfalls frühzeitig in Ihr Projekt mit ein.

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