Mitarbeiterbefragungen fördern die Feedbackkultur und liefern wertvolle Erkenntnisse für Unternehmen. Doch viele unterschätzen die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Ob DSGVO, KI-Einsatz oder externe Tools – wir zeigen, worauf es bei Planung und Durchführung wirklich ankommt.

Mitarbeiterbefragungen

Zwischen Feedbackkultur und Datenschutzpflichten

Mitarbeiterbefragungen sind ein bewährtes Mittel zur Erfassung von Stimmungen, Meinungen und Verbesserungspotenzialen im Unternehmen. Sie stärken die interne Kommunikation, fördern eine offene Feedbackkultur und liefern wertvolle Erkenntnisse für Führungskräfte sowie HR-Abteilungen. Dabei gerät jedoch ein Aspekt häufig in den Hintergrund: die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die auch bei scheinbar harmlosen Maßnahmen wie einer internen Umfrage zwingend zu beachten sind.

Auch wenn solche Befragungen typischerweise mit geschäftlichen Kontaktdaten wie Name, E-Mail-Adresse oder Standort durchgeführt werden, handelt es sich dabei dennoch um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Bereits ihre Erhebung, Verarbeitung oder Auswertung löst die Pflichten der DS-GVO aus. Dies gilt insbesondere, wenn externe Dienstleister oder KI-basierte Tools eingebunden werden.

Abhängig vom Umfang und der Art der Verarbeitung sind mindestens die folgenden Punkte bei der Planung und Durchführung einer Befragung zu berücksichtigen:

Datenminimierung

Erfassen Sie nur die Daten, die für den Zweck der Befragung unbedingt erforderlich sind. Nach dem Prinzip „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“ lassen sich Risiken reduzieren und die Transparenz erhöhen.

Ein Comic Bild, das einen Mitarbeiter im Unternehmen zeigt, der sich mit dem Thema Datenminimierung befasst.

Dokumentation im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT)

Auch wenn die Mitarbeiterdaten bereits vorliegen, stellt die Befragung eine eigenständige Verarbeitung dar. Diese ist vollständig im VVT zu dokumentieren.

Ein Comic Bild, das zwei Personen bei einem Gespräch zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zeigt

Rechtsgrundlage prüfen

Eine häufig gewählte Grundlage ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Dieses erfordert jedoch eine Interessenabwägung, bei der das Interesse des Unternehmens gegen die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen abgewogen wird.

Ein Comic Bild, das zwei Personen bei der Prüfung der Rechtsgrundlagen zeigt

Transparenz und Informationspflichten

Die Mitarbeitenden müssen über die Datenverarbeitung in klarer, verständlicher Form informiert werden – entweder über bestehende Datenschutzhinweise oder im Rahmen spezifischer Informationsblätter gem. Art. 13 DS-GVO.

Ein Comic Bild, das zwei Personen bei einem Gespräch zuTransparenz und Informationspflichten zeigt

Anonymisierung und Freiwilligkeit

Sofern möglich, sollte die Befragung anonym erfolgen. In den meisten Fällen reicht eine vollständig anonyme Auswertung aus. Auch wenn keine Einwilligung erforderlich ist, wirkt sich ein freiwilliger Charakter und eine klare Kommunikation positiv auf die Teilnahmebereitschaft und das Vertrauen aus.

Anonymisierung ecoprotec GmbH ecoprotec GmbH

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Datenschutz hört nicht bei der Theorie auf: Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen, Löschroutinen und ggf. Pseudonymisierung sollten je nach Art der Befragung implementiert werden. Diese Maßnahmen sind nach Art. 32 DS-GVO verpflichtend.

Ein Comic Bild, das zwei Personen bei einer Diskussion zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zeigt

Aufbewahrungsfristen und Löschung

Bereits bei der Planung sollte ein Löschkonzept definiert werden. Umfragedaten sollten nur solange gespeichert werden, wie dies für die Auswertung oder Zielerreichung notwendig ist.

Ein Comic Bild, das zwei Personen bei einem Gespräch zuden Aufbewahrungsfristen zeigt

Externe Dienstleister und Tools

Werden Drittanbieter eingebunden, ist die Notwendigkeit eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DS-GVO zu prüfen. Bei US-amerikanischen-Tools oder Anbietern außerhalb der EU sind zusätzlich mögliche Drittlandtransfers zu betrachten. Dabei sind Standardvertragsklauseln oder andere Garantien einzusetzen, sofern kein Angemessenheitsbeschluss besteht.

Ein Comic Bild, das zwei Personen bei einem Gespräch zum Gebrauch externer Tools und Dienstleister zeigt

Beteiligung des Betriebsrats

Sofern ein Betriebsrat besteht, kann dessen Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösbar sein – etwa wenn technische Mittel zur Überwachung verwendet werden oder Rückschlüsse auf individuelles Verhalten möglich sind.

Ein Comic Bild, das zwei Personen bei einer Diskussion zur Beteiligung des Betriebsrates zeigt

Künstliche Intelligenz und neue Regulierung

Kommt KI bei der Auswertung der Befragung zum Einsatz – etwa bei der Sentimentanalyse oder Themenclustering –, sind nicht nur die Anforderungen der DS-GVO, sondern auch die Vorgaben der neuen KI-Verordnung (KI-VO) zu beachten. Hierzu zählen Transparenzpflichten, Risikobewertungen und gegebenenfalls menschliche Kontrollinstanzen, um etwaige Verzerrungen (Bias) zu erkennen.

Ein Comic Bild, das zwei Personen bei einer Diskussion zum Einsatz künstlicher Intelligenz im Unternehmen zeigt

Fazit

Mitarbeiterbefragungen sind ein wertvolles Instrument, das nicht nur die Unternehmenskultur fördern, sondern auch einen konkreten Mehrwert für die Organisationsentwicklung schaffen kann. Umso wichtiger ist es, dieses Instrument rechtskonform einzusetzen. Unternehmen sollten daher frühzeitig ihre Datenschutzbeauftragten einbinden, um Fallstricke zu vermeiden, die Daten der Mitarbeitenden zu schützen – und letztlich auch die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz solcher Maßnahmen zu sichern.

Projektleitung
Datenschutz
Lota Spedt, LL.M.
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Projektleitung
Datenschutz
Lota Spedt, LL. B.
Mein Name ist Lota Spedt und ich bringe neben meinem juristischen Studium jahrelange Praxiserfahrung im Datenschutzrecht mit. Besonders wichtig ist mir, die Unternehmen bei der Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Konformität innerhalb der Abläufe und Prozesse zu begleiten und zu unterstützen. Mein Fokus ist dabei die praxisnahe Umsetzung unter der Berücksichtigung aller relevanten datenschutzrechtlichen Anforderungen. Auch die verständliche Vermittlung von fachlich komplexen Sachverhalten halte ich für unentbehrlich, damit die „trockene“ Theorie in den „lebendigen“ Arbeitsalltag integriert werden kann.