• Rechtliche Verpflichtung ( 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. §§3 und 5 BaustellV)
  • Berechtigtes Interesse eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)

Das berechtigte Interesse des Bauherrn (Dritter) oder des beauftragten Dritten, in dessen Auftrag die ecoprotec GmbH als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator tätig ist, liegt im Schutz der auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeitenden. Baustellenmängel können erhebliche Gesundheitsrisiken, bis hin zu Unfällen und Tod, für die Beschäftigten zur Folge haben. Die Vermeidung dieser Umstände stellt ein überwiegendes Interesse des Bauherren und der beauftragten Dienstleister dar.

Das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegt in diesem Fall nicht, da lediglich deren betriebliche Daten offenbart werden, von denen anzunehmen ist, dass diese im Rahmen der Planungsphase des Projekts gegenüber den anderen Projektbeteiligten bereits offenbart worden sind.