Tätigkeitsbezogene
Gefährdungs­­­beurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument (gemäß §5 ArbSchG) der systematischen Prävention. Sie bildet die Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz und dient der Festlegung von Schutzmaßnahmen und der Prüfung ihrer Wirksamkeit.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen bilden die systematische Grundlage für Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Unternehmen. Diese umfassen beispielsweise die Unterweisungen der Beschäftigten, die Gefahren reduzierende und gesundheitsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln sowie gegebenenfalls organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (sofern technische Maßnahmen nicht ausreichend sind).

 

Neben den Tätigkeiten spielen Gefährdungen durch Arbeitsmittel wie Maschinen, Gefahrstoffen oder Biostoffen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung. Darüber hinaus begutachten wir Arbeitsplätze, -verfahren und -abläufe, so dass auch damit verbundene technische und organisatorische Mängel erkannt werden. In der Praxis unterscheidet man drei Vorgehensweisen zur Gefährdungs­beurteilung:

  • arbeitsbereichsbezogen
  • tätigkeitsbezogen
  • personenbezogen

Durch die Priorisierung von Risiken und Handlungsbedarfen unterstützen wir Sie, die dringlichsten Handlungsbedarfe zu erkennen und schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zu treffen. Durch die regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen bleibt diese auf Stand, was die Situation im Unternehmen und die Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben betrifft. Den Rhythmus und Prozess der Aktualisierung legen wir gemeinsam mit Ihnen fest.

Durch diese Vorgehensweise unterstützen wir Sie bei der Prävention und beim Aufbau und der Aufrechterhaltung einer rechtssicheren Arbeitsschutzorganisation.

Weiterer Bestandteil der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung –
Die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung ist ein wichtiges Instrument, um potenzielle Risiken am Arbeitsplatz zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenprävention zu ergreifen. Sie umfasst die systematische Bewertung zum Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, um Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu ermitteln.

Durch die regelmäßige Durchführung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird gewährleistet, dass Arbeitgeber ihre Verantwortung für den Schutz der Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Risiken erfüllen und die Arbeitsbedingungen stetig verbessern.

Unser Tipp für jedes Unternehmen

Es ist ratsam, potenzielle Gefahren im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten frühzeitig zu erkennen und zu beheben, um mögliche Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden zu verhindern. Ein proaktiver Ansatz durch regelmäßige Beurteilungen ist entscheidend.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist eine EU-Richtlinie, die eine gemeinsame Basis für den Arbeitsschutz in Europa schaffen soll. Die Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union fest. In Deutschland wird die Richtlinie durch die ASR umgesetzt. Somit stellen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten eine nationale Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung dar, indem sie die konkreten Anforderungen für Arbeitsstätten in Deutschland definieren und die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht ermöglichen.

Hierbei wird unter anderem auf folgende ASR eingegangen:

  • ASR V3a.2 – Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
  • ASR A1.2 – Raumabmessungen und Bewegungsflächen
  • ASR A1.5 – Fußböden
  • ASR A1.7 – Türen und Tore
  • ASR A1.8 – Verkehrswege
  • ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände
  • ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge

Obwohl die Verordnung hauptsächlich auf den Betrieb und die Einrichtung einer Arbeitsstätte abzielt und weniger auf deren Errichtung, kann eine nachträgliche Anpassung der Arbeitsstätte mit funktionalen Einschränkungen, hohen Kosten oder sogar nachträglich kaum realisierbaren Umbaumaßnahmen verbunden sein. Dies könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Arbeitsstätte nicht wie geplant genutzt werden kann. Wenn die ASR während der Bauphase einer Arbeitsstätte sorgfältig berücksichtigt und in die Planung integriert werden, können Unternehmerinnen und Unternehmer bei einer späteren Betriebsprüfung jederzeit alle relevanten Unterlagen vorlegen.

Was können wir für Sie tun?

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