Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung
Die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung ist ein wichtiges Instrument, um potenzielle Risiken am Arbeitsplatz zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenprävention zu ergreifen. Sie umfasst die systematische Bewertung aller Arbeitsbedingungen, -mittel und -abläufe, um Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu ermitteln.
Durch die regelmäßige Durchführung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird gewährleistet, dass Arbeitgeber ihre Verantwortung für den Schutz der Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Risiken erfüllen und die Arbeitsbedingungen stetig verbessern.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist eine EU-Richtlinie, die eine gemeinsame Basis für den Arbeitsschutz in Europa schaffen soll. Die Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union fest. In Deutschland wird die Richtlinie durch die ASR umgesetzt. Somit stellen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten eine nationale Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung dar, indem sie die konkreten Anforderungen für Arbeitsstätten in Deutschland definieren und die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht ermöglichen.
Welche Anforderung stellt die ASR an die Betriebe?
Die ASR enthält konkrete Anforderungen und Empfehlungen zur Gestaltung, Einrichtung und Nutzung von Arbeitsstätten. Sie dienen der Umsetzung der ArbStättV und legen Maßnahmen fest, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Unter anderem stellt die ASR Vorgaben in folgenden Bereichen einer Arbeitsstätte:
Unser Tipp für jedes Unternehmen
Beachten Sie bereits in der baulichen Planungsphase einer Arbeitsstätte die ASR. Es wird empfohlen, dass Bauherren bei der Planung von Arbeitsstätten bereits die möglichen baulichen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung berücksichtigen.
Obwohl die Verordnung hauptsächlich auf den Betrieb und die Einrichtung einer Arbeitsstätte abzielt und weniger auf deren Errichtung, kann eine nachträgliche Anpassung der Arbeitsstätte mit funktionalen Einschränkungen, hohen Kosten oder sogar nachträglich kaum realisierbaren Umbaumaßnahmen verbunden sein. Dies könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Arbeitsstätte nicht wie geplant genutzt werden kann. Wenn die ASR während der Bauphase einer Arbeitsstätte sorgfältig berücksichtigt und in die Planung integriert werden, können Unternehmerinnen und Unternehmer bei einer späteren Betriebsprüfung jederzeit alle relevanten Unterlagen vorlegen.