Der Bauherr kann einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Pflichten aus der BaustellV beauftragen – dieser kann dann im Namen des Bauherrn die Sicherheitskoordination der Baustelle selbst übernehmen oder sich hierfür einen Sicherheitskoordinator bestellen. In diesem Fall bleibt bei ihm die Kontrollverantwortung gegenüber dem SiGeKo.

Trotz der Beauftragung eines Dritten mit der Wahrnehmung von Bauherrenpflichten verbleibt die Gesamtverantwortung für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle beim Bauherren.

Eventuelle Weisungsbefugnisse und Umfang der Haftung bei Versäumnissen und im Schadensfall sind vertraglich zu regeln. Häufig übernehmen Architekten oder Generalplaner die Funktion des Verantwortlichen Dritten, in dem sie im Auftrag des Bauherrn einen SiGeKo für eine Baumaßnahme bestellen.