Ihre Anlage oder Maschine benötigt eine CE-Kennzeichnung, sobald eine der folgenden Definitionen auf Sie als Inverkehrbringer zutrifft:

Definition „Hersteller“:

Jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine herstellt, entwickelt oder herstellen lässt und die Maschine unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet bzw. für den Eigengebrauch in den Verkehr bringt.

Falls kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine in Verkehr bringt, als Hersteller betrachtet.

Definition „Betreiber“:

Jede natürliche oder juristische Person, die nicht für die Sicherheit der Maschinen an sich verantwortlich ist (Hersteller), sondern für den sicheren Betrieb/Umgang von Maschinen vor Ort. Der Betreiber ist hier speziell an die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für den Betrieb von Arbeitsmitteln (z. B. Maschinen) gebunden.

Definition „Importeur“:

Jede natürliche oder juristische Person, die in der europäischen Union ansässig ist und eine Maschine aus einem Drittstaat auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringt.

Definition „Händler“:

Jede natürliche oder juristische Person, die in der europäischen Union ansässig ist und von dem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.