Mit der zunehmenden Verbreitung Künstlicher Intelligenz hat sich der Einsatz von KI-Systemen in vielen Bereichen des beruflichen und gesellschaftlichen Alltags etabliert. Insbesondere Systeme zur Erzeugung von Texten, Bildern, Audio- oder Videoinhalten ermöglichen eine schnelle und effiziente Erstellung digitaler Inhalte. Gleichzeitig wird es immer schwieriger zu erkennen, ob ein Inhalt vollständig von einem Menschen erstellt oder durch ein KI-System erzeugt beziehungsweise verändert wurde.

KI-generierte Inhalte und Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung

Was Unternehmen ab August 2026 beachten müssen

Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung bzw. AI Act) schafft die Europäische Union erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von KI-Systemen. Die Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten; die einzelnen Regelungen werden jedoch schrittweise wirksam. Eine besondere praktische Bedeutung haben die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO, die ab dem 2. August 2026 gelten.

KI-generierter Inhalt wird ab August 2026 als solcher gekennzeichnet

Die Regelungen des Art. 50 KI-VO begründen dabei keine allgemeine Pflicht, sämtliche KI-generierten Inhalte zu kennzeichnen. Vielmehr knüpfen die Transparenzanforderungen an bestimmte Anwendungsfälle an, in denen für Nutzerinnen und Nutzer erkennbar sein soll, dass sie mit einem KI-System interagieren oder KI-generierte beziehungsweise KI-manipulierte Inhalte wahrnehmen.

In diesem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Transparenzanforderungen gemäß Art. 50 KI-VO, ordnen deren Anwendungsbereich ein und zeigen auf, wann Anbieter und Betreiber von KI-Systemen prüfen müssen, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht.

Transparenz statt pauschaler Kennzeichnung

Ziel der Transparenzpflichten ist es, Nutzerinnen und Nutzer davor zu schützen, über den Ursprung oder die Echtheit von KI-generierten oder KI-manipulierten Inhalten getäuscht zu werden. Insbesondere bei hochwertigen KI-Systemen lassen sich synthetische Texte, Bilder, Audio- und Videoinhalte oftmals kaum noch von menschlich erstellten Inhalten unterscheiden.

Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO greifen damit nicht pauschal bei jeder Nutzung eines KI-Systems, sondern wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines der erfassten Anwendungsfälle erfüllt sind. Die bloße Nutzung eines KI-Systems, etwa als Schreibassistenz oder für interne Zwecke, führt grundsätzlich nicht automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht.

Wer ist von der Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte betroffen?

Die KI-VO unterscheidet bei den Transparenzpflichten zwischen Anbietern und Betreibern. Je nach Rolle gelten unterschiedliche Transparenzpflichten.

Anbieter

Anbieter ist gemäß KI-VO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI System oder ein KI Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.

Betreiber

Betreiber ist nach der Definition aus Art. 3 Nr. 4 KI-VO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet.

Je nach Rolle gelten unterschiedliche Transparenzpflichten.

Transparenzpflichten für Anbieter

Für Anbieter bestimmter KI-Systeme sieht Art. 50 KI-VO vor allem technische Transparenzanforderungen vor. Die Systeme müssen so gestaltet sein, dass KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte erkennbar gemacht werden können.

  • Information von Nutzern, wenn sie mit einem KI-System interagieren und dies nicht offensichtlich erkennbar ist.
  • Kennzeichnung synthetisch erzeugter Inhalte in einem maschinenlesbaren Format.
  • Einsatz technischer Lösungen, die künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte zuverlässig und interoperabel kennzeichnen.

Von diesen Pflichten bestehen Ausnahmen, etwa wenn das System lediglich unterstützende Standardbearbeitungen durchführt oder Eingaben nicht wesentlich verändert.

Transparenzpflichten für Betreiber

Für Unternehmen und Organisationen sind insbesondere die Transparenzpflichten relevant, die Art. 50 KI-VO für Betreiber bestimmter KI-Systeme vorsieht.

Kennzeichnung von Deepfakes

Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert und diese Inhalte einen Deepfake im Sinne des Art. 3 Nr. 60 KI-VO darstellen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Die KI-VO definiert Deepfakes in Art. 3 Nr. 60 KI-VO wie folgt: Ein Deepfake ist ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Eine Ausnahme gilt für gesetzlich zulässige Anwendungen im Bereich der Strafverfolgung.

Ist ein Deepfake Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werkes, genügt eine angemessene Offenlegung, die den Charakter oder die Wirkung des Werkes nicht beeinträchtigt.

KI-erzeugte oder manipulierte Texte zur Information der Öffentlichkeit

Eine weitere Transparenzpflicht betrifft Texte, die durch ein KI-System erzeugt oder manipuliert wurden und veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. In diesen Fällen muss offengelegt werden, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Die Kennzeichnungspflicht entfällt jedoch, wenn

  • der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und
  • eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Gerade für Medienunternehmen, Kanzleien oder Unternehmen mit Kommunikationsabteilungen besitzt diese Ausnahme erhebliche praktische Bedeutung.

KI-generierter Inhalt wird ab August 2026 als solcher gekennzeichnet

Maßgeblich ist der konkrete Einsatz der KI

Ob eine Transparenzpflicht besteht, hängt nicht allein davon ab, dass bei der Erstellung eines Inhalts Künstliche Intelligenz eingesetzt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob der konkrete Einsatz eines KI-Systems einen der in Art. 50 KI-VO geregelten Anwendungsfälle betrifft.

Wird ein veröffentlichter Inhalt im Wesentlichen durch ein KI-System erzeugt und liegt zugleich einer der in Art. 50 KI-VO geregelten Anwendungsfälle vor, können Transparenzpflichten entstehen. Dient die KI hingegen lediglich als unterstützendes Werkzeug, etwa zur Ideensammlung, Formulierungshilfe oder sprachlichen Überarbeitung, und wird der Inhalt anschließend eigenverantwortlich von einem Menschen erstellt, geprüft oder wesentlich weiterentwickelt, löst dies für sich genommen regelmäßig keine Kennzeichnungspflicht aus.

Beispiele für Fälle ohne Transparenzpflicht nach Art. 50 KI-VO

Wie bereits ausgeführt, löst nicht jede Nutzung Künstlicher Intelligenz Transparenzpflichten aus. Typische Beispiele (nicht abschließend) ohne Kennzeichnungspflicht sind:

  • Nutzung von ChatGPT oder vergleichbaren Systemen als Schreibassistenz für Entwürfe.
  • KI-unterstützt erstellte Texte, die vor der Veröffentlichung einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und für deren Veröffentlichung eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
  • Interne Dokumentationen wie Protokolle, Notizen oder E-Mails, die nicht veröffentlicht werden.

Wie sollte die Kennzeichnung künstlich generierter Inhalte erfolgen?

Der AI Act schreibt keine konkrete Form der Kennzeichnung vor. Gefordert wird eine klare, eindeutige und verständliche Information für die betroffenen Personen.

Mögliche Formulierungen können beispielsweise lauten:

  • Dieser Inhalt wurde mithilfe eines KI-Systems erstellt.
  • Dieses Bild wurde künstlich erzeugt oder bearbeitet.
  • Sie kommunizieren mit einem KI-System.
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Ergänzend hat die Europäische Kommission einen freiwilligen Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content veröffentlicht. Bestandteil dieses Verhaltenskodex sind unter anderem frei verfügbare Symbole zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Die Icons können insbesondere zur Kennzeichnung von Deepfakes oder veröffentlichten KI-generierten Texten eingesetzt werden und unterstützen Unternehmen bei der praktischen Umsetzung der Transparenzpflichten.

Transparenzpflichten im Kontext einer KI-Governance

Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO beschränken sich nicht auf die Kennzeichnung einzelner Inhalte. Ihre praktische Umsetzung setzt jedoch voraus, dass Unternehmen den Einsatz von KI-Systemen organisatorisch nachvollziehbar ausgestalten. Hierzu gehört insbesondere, einen Überblick über die im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme zu schaffen, Zuständigkeiten für deren Einsatz festzulegen und interne Vorgaben für die Erstellung sowie Veröffentlichung KI-generierter Inhalte zu definieren.

Ebenso sollte geregelt werden, in welchen Fällen eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle erfolgt und wer hierfür die Verantwortung übernimmt. Daneben sind auch datenschutzrechtliche, informations­sicherheits­rechtliche und gegebenenfalls branchenspezifische Anforderungen zu berücksichtigen. Eine strukturierte KI-Governance kann Unternehmen dabei unterstützen, die Transparenzpflichten der KI-Verordnung sachgerecht umzusetzen und den Einsatz von KI-Systemen nachvollziehbar zu organisieren.

KI-generierter Inhalt wird ab August 2026 als solcher gekennzeichnet

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO können mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden. Je nach Art und Schwere des Verstoßes sieht die KI-Verordnung Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor.

Neben finanziellen Risiken können Verstöße auch erhebliche Reputationsschäden verursachen und das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern oder der Öffentlichkeit beeinträchtigen.

Vorbereitung auf die Transparenzpflichten

Auch wenn nicht jeder Einsatz eines KI-Systems automatisch Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO auslöst, sollten Unternehmen frühzeitig prüfen, welche KI-Systeme eingesetzt werden und in welchen Anwendungsfällen die gesetzlichen Anforderungen relevant werden können.

Eine strukturierte Vorbereitung kann insbesondere umfassen:

  • eine Übersicht über die im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme und deren konkrete Verwendungszwecke,
  • eine Bewertung, ob bestimmte Interaktionen oder erzeugte beziehungsweise veränderte Inhalte unter die Transparenzanforderungen des Art. 50 KI-VO fallen,
  • die Beobachtung weiterer rechtlicher Entwicklungen, insbesondere europäischer Leitlinien, behördlicher Hinweise sowie künftiger Rechtsprechung zur Anwendung und Auslegung der KI-Verordnung,
  • die Festlegung interner Zuständigkeiten für die Prüfung und Umsetzung von Kennzeichnungspflichten,
  • die Definition von Abläufen für die Kontrolle und Freigabe von Inhalten, bei denen eine menschliche Prüfung für die rechtliche Bewertung relevant sein kann.

Fazit zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte

Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO bedeuten keine allgemeine Pflicht, sämtliche KI-generierten Inhalte zu kennzeichnen. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Zusammenhang ein KI-System eingesetzt wird und ob der konkrete Sachverhalt unter eine der in der Verordnung geregelten Transparenzpflichten fällt.

Für die Bewertung kommt es insbesondere darauf an, ob ein Inhalt maßgeblich durch ein KI-System erzeugt wurde und ob einer der Anwendungsfälle des Art. 50 KI-VO vorliegt. Nicht der bloße Einsatz von KI im Arbeitsprozess ist ausschlaggebend, sondern die konkrete Art und Weise der Nutzung sowie der konkrete Einsatzbereich und Zweck der Verarbeitung.

Unternehmen sollten daher die Frage einer Kennzeichnungspflicht nicht allein an den Einsatz von KI knüpfen, sondern den konkreten Verwendungszweck und die Art der erzeugten oder veränderten Inhalte betrachten. Entscheidend sind dabei insbesondere klare Zuständigkeiten und ein Bewusstsein dafür, in welchen Fällen Transparenz gegenüber Nutzern oder der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Die KI-Verordnung verfolgt damit keinen Ansatz einer umfassenden Offenlegung sämtlicher KI-Nutzung, sondern setzt gezielt dort an, wo KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte geeignet sind, die Wahrnehmung oder Bewertung durch Dritte zu beeinflussen.

Projektleitung
Datenschutz
Lota Spedt, LL.M.
Projektleitung
Datenschutz
Lota Spedt, LL.M.
Mein Name ist Lota Spedt und ich bringe neben meinem juristischen Studium jahrelange Praxiserfahrung im Datenschutzrecht mit. Besonders wichtig ist mir, die Unternehmen bei der Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Konformität innerhalb der Abläufe und Prozesse zu begleiten und zu unterstützen. Mein Fokus ist dabei die praxisnahe Umsetzung unter der Berücksichtigung aller relevanten datenschutzrechtlichen Anforderungen. Auch die verständliche Vermittlung von fachlich komplexen Sachverhalten halte ich für unentbehrlich, damit die „trockene“ Theorie in den „lebendigen“ Arbeitsalltag integriert werden kann.