Ja! Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 benennt Importeure erstmals explizit als eigenständige Wirtschaftsakteure mit konkreten Pflichten (Artikel 13). Wer eine Maschine aus einem Drittstaat (z. B. aus China, den USA oder der Türkei) erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller alle Anforderungen der Verordnung erfüllt hat, insbesondere die CE-Kennzeichnung, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen. Sind diese Pflichten nicht erfüllt, gehen sie gemäß Artikel 17 auf den Importeur über. Zusätzlich besteht für Importeure ab dem 20. Januar 2027 eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden, wenn von einer eingeführten Maschine Risiken ausgehen.
