Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn eine Maschine so modifiziert wird, dass neue oder erhöhte Risiken entstehen, die bei der ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht berücksichtigt wurden. Artikel 3 der EU-Maschinenverordnung 2023/1230 definiert dies erstmals klar und macht den bisherigen Interpretationsspielraum deutlich kleiner.
