TRGS 519
Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung. Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren Anhang III Nr. 2.4 „Ergänzenden Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen durch Asbest". Auch hier hat der Bauherr diesbezüglich einen Koordinator zu bestellen, der über die erforderlichen Sachkunde-Nachweise verfügt.
Wir übernehmen diese Aufgabe für Sie!
Unsere Dienstleistungen
- Stellung des Koordinators gemäß TRGS 519
- Erstellung von Arbeits- und Sicherheitsplänen


