Strahlenschutzbeauftragter

Grundsätzlich gilt dass ein Unternehmer, der unter seiner Aufsicht stehende Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit strahlengefährdeten Bereichen beschäftigt oder solche Aufgaben selbst wahrnimmt, zur Gewährleistung des Strahlenschutzes einen Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu benennen hat.

Diese Verpflichtung findet sich in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV) wieder. Die Aufgaben und Rechte und Pflichten werden in den §§ 29 ff. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der §§ 13 ff. der Röntgenverordnung (RöV) beschrieben. Die Rechtsvorschriften erlauben die Erfüllung der Pflichten durch einen externen Strahlenschutzbeauftragten.

Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) untersteht direkt dem Strahlenschutzverantwortlichen (SSV), im Normalfall ist dies der Unternehmer. Er berät und informiert den SSV in den Bereichen der Vermeidung von unnötigen Strahlenexpositionen und der Überwachung der getroffenen Regelungen. Er führt regelmäßige Unterweisung der strahlenexponierten Personen durch und empfiehlt Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung. In diesem Rahmen hat er dafür Sorge zu tragen, dass die in der StrlSchV aufgeführten Schutzvorschriften im Umfang seiner Aufgaben und Befugnisse eingehalten werden.

Gemäß § 30 StrlSchV müssen SSB die erforderliche Fachkunde besitzen, die durch die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung erworben werden kann. Unsere Sicherheitsfachkräfte sind im Besitz der nötigen Fachkunde und können somit als externe Strahlenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen fungieren.

Unsere Dienstleistungen

  • Stellung des Strahlenschutzbeauftragten
  • Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Erstellung der Strahlenschutzanweisung
  • Beratung des Strahlenschutzverantwortlichen
  • Unterweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen