Laserschutzbeauftragter
Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ ist der Unternehmer des Betriebs, in dem Laser der Klassen 3R, 3B und 4 zum Einsatz kommen, verpflichtet eine sachkundige Person als Laserschutzbeauftragten zu bestellen.
Grundlage für die Bestellung ist § 6 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV B2. Laserspezifische Regelungen sind außerdem in der DIN EN 60825-1 sowie in einer Vielzahl weiterer Normen, Regeln und sonstigen Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger enthalten.
Um die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben und Sicherheitsvorschriften gewährleisten zu können, gehört es zu den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten, den Unternehmer schon vor der Inbetriebnahme hinsichtlich des sicheren Betriebs und der Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen zu beraten. Es ist insbesondere zu beachten, dass aufgrund der besonderen Eigenschaften der Laserstrahlung spezifische Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von Laserstrahlung erforderlich sind.
Die Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über vorhandene Gefährdungen ist, neben der allgemeinen Überwachung der Einhaltung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, Pflicht des Laserschutzbeauftragten.
Darüber hinaus informiert er den verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen, trifft die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzmaßnahmen und unterstützt die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Untersuchung von Unfällen durch Laserstrahlung.
Unsere Dienstleistungen
- Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
- die Kennzeichnung der Laserschutzbereiche
- den regelmäßigen Funktionstest der Notausschaltung inkl. der geforderten Dokumentation
- die Anzeige der Laser bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde
- die Koordinierung der Abnahme seitens der staatlichen Sachverständigen
- die Auswahl der geeigneten Schutzausrüstung
- Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen


