Gewässerschutzbeauftragter

Nicht nur Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750m³ Abwasser in Gewässer einleiten dürfen, haben gemäß §64 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. Die Behörde kann anordnen, dass auch Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  oder Betriebe, die Abwasser in eine Abwasseranlage einleiten, einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen haben.

Zum Gewässerschutzbeauftragten werden Personen bestellt, die zur Erfüllung der Aufgaben die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Sie beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

Unsere Dienstleistungen

  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes
  • Feststellung des Handlungsbedarfes im Unternehmen (Risikobewertung)
  • Regelmäßige Überwachung bzw. Koordination der Überwachung der Abwasseranlagen und des Abwassers
  • Mitteilung von Mängeln sowie Vorschläge zu deren Beseitigung
  • Beteiligung bei der Planung von Abwasserbehandlungsverfahren
  • Beteiligung bei der Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls
  • Schulung und Unterweisung der Betriebsangehörigen
  • Stellungnahme bei Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können
  • Erstellung eines Jahresberichtes über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen